Baurecht / Werkvertragsrecht

Das private Baurecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten. Der Schwerpunkt liegt bei den Beziehungen zwischen demjenigen, der ein Bauwerk in Auftrag gibt (Auftraggeber, z.B. der Bauherr) und denen, die das Bauwerk oder Teile davon planen und ausführen (wie z. B. Architekten, Ingenieure, Bauunternehmen und Handwerker).

 

Im Ergebnis geht es im Bauvertragsrecht zumeist um die Frage mangelfreier oder mangelhafter Werkleistungen und deren Vergütung. Dies gilt sowohl für "herkömmliche" Bauverträge als auch solche, die unter Zugrundelegung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) geschlossen werden. Auch die Honorare von Architekten, die sich nach der HOAI richtet, sind Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auf diesem Gebiet. 

 

Unseren Mandanten stehen in diesem Bereich Herr Rechtsanwalt Finke und Rechtsanwalt und Notar Varelmann zur Verfügung.

 

Das öffentliche Baurecht ist demgegenüber Teil des Verwaltungsrechts.