Aktuell: Erweiterte Pflichten für Unternehmen und Organisationen

Am 01.08.2021 ist mit dem Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) eine für Unternehmen gravierende Änderung der Geldwäschevorschriften in Kraft getreten. Danach müssen nun alle Rechtseinheiten ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister zur Eintragung mitteilen. Erleichterungen gelten nur noch für eingetragene Vereine. Die bisherig z.B. für GmbHs geltenden Erleichterungen und Ausnahmeregelungen sind ersatzlos weggefallen. 

 

Nach dem Geldwäschegesetz (GWG) meldepflichtig sind juristische Personen des Privatrechts (also z.B. AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt), KGaA, SE, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften, Partnerschaften, Stiftungen und Vereine). Dies gilt auch für eingetragene Personengesellschaften (etwa: oHG, KG, GmbH & Co. KG), Trusts und nichtrechtsfähige eigennützige Stiftungen sowie vergleichbare Rechtsgestaltungen.

 

Die Meldung des oder der wirtschaftlich Berechtigten hat grundsätzlich unverzüglich zu erfolgen. Bei jeder Änderung in der Person des wirtschaftlichen Berechtigten muss die Meldung somit "ohne schuldhaftes Zögern" durch die Gesellschaft vorgenommen werden. Dabei müssen in der jeweils aktuellsten Meldung zum Transparenzregister immer alle (!) wirtschaftlich Berechtigten enthalten sein. 

 

Nur natürliche Personen können wirtschaftlich Berechtigte sein. Wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetztes ist nur diejenige natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Folgende Daten der wirtschaftlich Berechtigten sind in der Meldung anzugeben:

  • Vor- und Nachname,
  • Geburtsdatum,
  • Wohnort,
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (also i.d.R. Umfang der Beteiligung) und
  • alle Staatsangehörigkeiten (bisher war eine Staatsangehörigkeit ausreichend).

Da aufgrund der Neuregelung einige Gesellschaften erst jetzt direkt meldepflichtig werden, gelten für diese (und nur für diese) folgende Übergangsfristen:

  • bis 30.03.2022: AG, SE, KGaA
  • bis 30.06.2022: GmbH, Genossenschaften, Partnerschaftsgesellschaften
  • bis 31.12.2022: alle anderen Fällen (z.B. oHG, KG), soweit bislang keine Meldepflicht bestand 

hohe Bußgelder für Geschäftsführer und Vorstände drohen

Die Meldepflicht gilt grundsätzlich für die Gesellschaft selbst, auf diesem Wege also auch für ihre gesetzlichen Vertreter.

 

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist bußgeldbewährt. Bereits in einfach gelagerten Fällen drohen bis zu 150.000 Euro Bußgeld. Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße können Bußgelder von bis zu 1 Million Euro nach sich ziehen.

 


Die Eintragung im Transparenzregister kann durch die vertretungsberechtigten Organe (Geschäftsführer, Vorstände usw.) selbst, aber auch durch einen Notar vorgenommen werden. Einen Auftrag zur Eintragung finden Sie hier:

Download
Transparenzregister Eintragungsauftrag
Transparenzreg_Eintragungsauftrag_mit_An
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