Wie kann ich als Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen?
Um Kurzarbeit anzuordnen bedarf es zunächst einer vertraglichen Grundlage. Dies kann im Rahmen des Arbeitsvertrages, in einer Zusatzvereinbarung oder in der Betriebsvereinbarung veranlagt sein. In diesen Grundlagen ist ggf. auch geregelt, ob es der Einhaltung einer Ankündigungsfrist bedarf.
Weigert sich der Arbeitnehmer, eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, bedarf es arbeitgeberseits einer Änderungskündigung.
Im Einzelnen ist dann die Kurzarbeit arbeitgeberseits anzukündigen, der Arbeitsausfall gegenüber der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen, ein Antrag auf Kurzarbeitergeld zu stellen sowie eine konkrete Anordnung der Kurzarbeit zu treffen. Die entsprechenden Formulare finden Arbeitgeber auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit. Zu beachten gilt, dass jedoch ggf. zuvor durch die Arbeitnehmer verbleibender Urlaub in Anspruch zu nehmen ist sowie Überstunden abzubauen sein dürften. Hier bedarf es zunächst einer genauen Prüfung im Einzelfall. Bereits geplanter Urlaub darf den Mitarbeitern nicht ohne Weiteres abgesprochen werden.
Kann ich Mitarbeitern aufgrund der Pandemie kündigen?
Eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitnehmers kommt in Betracht, wenn es sich nicht nur um vorübergehenden Arbeitsausfall handelt, der z.B. durch Kurzarbeit aufgefangen werden könnte.
Es bedarf aber zur Wirksamkeit einer solchen Kündigung eines tatsächlichen betrieblichen Grundes, zum Beispiel eines massiven Wegfalls von Aufträgen, der zu einem dauerhaften Wegfall von Arbeitsanfall führt. Ein lediglich pauschaler Verweis auf die vorherrschende Pandemie reicht nicht aus.
Es ist zudem zu prüfen, ob nicht ggf. ein besonderer Kündigungsschutz des Mitarbeiters besteht z.B. aufgrund von Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Mutterschutz oder Elternzeit. Diese besondere Schutzwürdigkeit ist neben der Anwendbarkeit und den daraus herzuleitenden Folgen des Kündigungsschutzgesetzes zu prüfen. Handelt es sich um einen Kleinbetrieb? Wie viele Mitarbeiter beschäftigen Sie tatsächlich? Ist eine Sozialauswahl vorzunehmen? Welche Kündigungsfristen muss ich beachten?
Hier gilt es die Voraussetzungen einer betriebsbedingten Kündigung genauestens zu prüfen - wie auch außerhalb der besonderen Umstände der Corona-Pandemie.
Kann ich meine Arbeitnehmer anweisen, gewisse Vorgaben zum Schutz vor Ansteckung einzuhalten?
Hier hält das Arbeitsrecht eine klare Antwort vor: Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechtes die Mitarbeiter anweisen, gewisse Schutzmaßnahmen einzuhalten, sofern es innerhalb des Betriebes und der auszuführenden Arbeit möglich ist. Als Arbeitgeber ist man sogar verpflichtet, dem Arbeitsverhältnis immanente Sorgfaltspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer zu erfüllen und erforderliche, der Situation angepasste Maßnahmen zu ergreifen. Unsicherheiten der Mitarbeiter kann entgegengewirkt werden, wenn klare Anweisungen zum betrieblichen Umgang mit der Pandemie gegeben werden.
Was mache ich, wenn mein Betrieb aufgrund geltender Allgemeinverfügung geschlossen bleiben muss?
Grundsätzlich bleibt der Arbeitgeber, wenn der Betrieb geschlossen ist, die Mitarbeiter gleichwohl aber ihre Arbeitsleistung anbieten könnten, zur Zahlung des Entgeltes verpflichtet. Er befindet sich in Annahmeverzug mit der Arbeitsleistung, wenn diese nicht entgegenommen werden kann. Insofern gilt es, schnell zu handeln und die laufenden Kosten soweit wie möglich im betrieblichen Interesse zu reduzieren, z.B. durch o.g. Verfahren zur Einführung der Kurzarbeit.
Evtl. ist es auch möglich, Mitarbeiter im Homeoffice weiter zu beschäftigen. Ein Anspruch des Mitarbeiters hierauf besteht nicht. Hierzu bedarf es zudem einer übereinstimmenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Insofern kann auch der Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice nicht einseitig anordnen.
Ein Irrglaube ist es jedoch, anzunehmen, dass ich als Arbeitgeber nicht zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet bin, wenn mir behördlich die Weiterführung des Betriebes verwehrt wird.
Dieser Artikel zeigt nur auszugsweise einen Überblick über mögliche arbeitsrechtliche Probleme, die aufgrund der derzeitigen Situation entstehen können. Eine abschließende und rechtsverbindliche Würdigung arbeitsrechtlicher Fragen können wir erst nach Erörterung des Einzelfalls vornehmen. Sprechen Sie uns an!