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NOTAR


 

Dieser Bereich wird bearbeitet von:


Hans-Heino Beimesche
Rechtsanwalt Notar

Die Haupttätigkeit des Notars ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und die Beglaubigung von Unterschriften. Dabei ist er unbedingt zur Unparteilichkeit verpflichtet, was ihn vom normalen Rechtsanwalt, der die Interessen einer Partei vertritt, unterscheidet. Die Kerntätigkeit des Notars bezieht sich auf folgende Rechtsgebiete:

  • Grundstücksrecht
    (Grundstücksübertragungen, Dienstbarkeiten, Grundpfandrechte usw.)


  • Erbrecht
    (Testamente, Erbverträge, Erbscheinsanträge usw.)
  • Familienrecht
    (Eheverträge, Vorsorgevollmachten, Unterhaltsverpflichtungen usw.)
  • Gesellschaftsrecht
    (Gründungen von Kapitalgesellschaften, Umwandlungen, Satzungsänderungen, Handels- und Vereinsregisteranmeldungen, Zweigniederlassungen von Gesellschaften nach ausländischem Recht)

 

Eine Reihe von Rechtsgeschäften wie z. B. Grundstückskaufverträge, Gesellschafts-gründungsverträge oder Erbverträge bedürfen zwingend der notariellen Beurkundung. Diverse andere Rechtsgeschäfte (z. B. Testamente) können notariell beurkundet werden. Beurkundungspflichtige Verträge können auch, müssen aber nicht zwangsläufig durch den Notar entworfen werden. Der Vertragsentwurf kann auch durch die Beteiligten selbst oder durch Rechtsanwälte erstellt werden.

Eine Besonderheit der notariellen Urkunde besteht bei entsprechender Gestaltung unter anderem darin, dass die darin enthaltenen Ansprüche „sofort vollstreckbar“ sind. Dies heißt, dass die Ansprüche ohne vorheriges Klageverfahren durchgesetzt werden können. So kann etwa der Verkäufer eines Grundstückes seinen Anspruch auf Bezahlung des Kaufpreises mittels Zwangsvollstreckungmaßnahmen (Gerichtsvollzieher etc.) durchsetzen, ohne dass er zuvor den Käufer auf Zahlung verklagen muss.



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