AKTUELLES
Vertragsrecht
Kanzlei RechtEffizient erstreitet rechtskräftiges Urteil gegen Internet-Branchenverzeichnis
Angebotsformular "erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung"
AG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2011 - 42 C 11568/11
Seit einiger Zeit mehren sich Beschwerden über eine "Abzocke" durch vermeintlich unlautere Anbieter von Internet-Branchenverzeichnissen. Geschäftsleute werden hier angeschrieben und um die Bekanntgabe bzw. Aktualisierung ihrer Daten gebeten. Im klein geschriebenen Fließtext findet sich dann der Hinweis auf eine Laufzeit und eine zu zahlende Vergütung.
Die Kanzlei RechtEffizient hat für eine Mandantin, die wie viele andere in dem Glauben, ihre Daten bei einem kostenlosen, öffentlichen Verzeichnis gegenüber zu bestätigen, Klage gegen den Betreiber eines Internet-Branchenverzeichnisses aus Düsseldorf erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Mandant wirksam den Vertragsschluss wegen arglistiger Täuschung angefochten wurde. Es wurde beantragt, das Nichtbestehen des behaupteten Vertrages festzustellen.
Das Amtsgericht Düsseldorf hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und findet in seinem Urteil deutliche Worte: "Die Übersendung des Schreibens vom 3. Februar 2011 erfüllt den Tatbestand der arglistigen Täuschung, da aus ihm nicht hinreichend hervorgeht, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt. Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Form des Schreibens den Anschein erweck, es würde sich bei der angepriesenen Eintragung um eine amtliche Eintragung handeln..."
Rechtsanwalt Varelmann als Sachbearbeiter in dieser Sache, begrüßt das rechtskräftige Urteil: "Dieser Anbieter mahnt seine angeblichen Kunden häufig unter Angabe eines anderen, meines Erachtens falschen Amtsgerichtsurteils und versucht, so Druck auszuüben. Das jetzt vorliegende Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf bestätigt aber unsere Rechtsauffassung."
Ordnungswidrigkeitenrecht
Tempolimit nach Parkplatzausfahrt bleibt bestehen
OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.09.2011
Wer als Fahrer eines Kfz vor dem Erreichen eines Parkplatzes, ein die Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert, kann sich nach dem Verlassen des Parkplatzes und Weiterfahrt in die ursprüngliche Richtung nicht damit entlasten, dass sich nicht unmittelbar nach der Ausfahrt des Parkplatzes erneut ein entsprechendes Verkehrszeichen befunden und er die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung mittlerweile vergessen habe.
Kauf- & Gewährleistungsrecht
Haftungsfalle bei Internetformularen
OLG Oldenburg, Urteil vom 27.05.2011 - Az. 6 U 14/11
Die Klausel in einem aus dem Internet heruntergeladenen Kaufvertragsformular für den privaten Gebrauchtwagenverkauf "Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften Kraftfahrzeugs keine Gewährleistung" ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 a) und b) BGB unwirksam.
Der Kläger hatte von privat einen gebrauchten VW Golf erworben. Als Kaufvertrag hatte der Verkäufer ein Formular aus dem Internet verwendet. Darin hieß es: „Der Verkäufer übernimmt für die Beschaffenheit des verkauften KFZ keine Gewährleistung“. Nachdem der Kläger einen schweren Unfallschaden am PKW mit gravierenden Restschäden feststellte, verlangte er vom Verkäufer, der von dem Vorschaden keine Kenntnis hatte, die Rückabwicklung des Kaufgeschäfts. Der Verkäufer berief sich auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss.
Das Oberlandesgericht Oldenburg gab dem Kläger Recht. Der Gewährleistungsausschluss sei unwirksam. Bei den Klauseln des Kaufvertrags aus dem Internet handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), weil diese für eine mehrfache Verwendung vorformuliert seien. Dafür gelten aber die strengen Wirksamkeitsvoraussetzungen gemäß § 309 Nr. 7 a) und b) BGB, wonach ein wirksamer Gewährleistungsausschluss eine Einschränkung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthalten muss. Diese Einschränkungen fehlten im konkreten Fall, weshalb der vereinbarte Gewährleistungsausschluss insgesamt unwirksam sei.
Kauf- & Gewährleistungsrecht
Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf beinhaltet Aus- und Wiedereinbau
EuGH, Urteil vom 16.06.2011 - Az. C-65/09
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat die Gewährleistungsansprüche der Verbraucher erheblich gestärkt. Händler müssen mangelhafte Ware nicht nur ersetzen, sondern kostenlos aus- und die neue wieder einbauen bzw. die entsprechenden Kosten ersetzen, wenn der Mangel sich nicht reparieren läßt und vor dem Einbau nicht erkennbar war.
Dies gelte auch dann, so betonte der EuGH ausdrücklich, wenn dem Händler keine Schuld an dem Fehler trifft. Nur wenn der Aus- und Einbau absolut unverhältnismäßig wären, kann der Händler ersatzweise auch eine Entschädigung anbieten.
Kanzleiumzug & Erweiterung ab 06. Juni 2011

Kaufrecht
BGH zum Ort der Nacherfüllung: Frage des Einzelfalls
BGH Urteil vom 13. April 2011 - VIII ZR 220/10
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass sich der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht gemäß § 269 Abs. 1 BGB nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt, wenn vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind.
Da die Beseitigung der von den Klägern gerügten Mängel an einem Camping-Faltanhänger den Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erforderte und ein Transport des Anhängers zur Verkäuferin für die Kläger zumutbar erscheine, liege der Erfüllungsort der Nachbesserung am Firmensitz der Beklagten (Verkäuferin). Die Kläger wären daher gehalten gewesen, den Anhänger zur Durchführung der Nacherfüllung dorthin zu verbringen. Solange dies nicht geschehen ist, bestehe kein Recht der Kläger zum Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der BGH widerspricht in diesem Urteil der bisher weit verbreiteten Rechtsprechung, dass Ort der Nacherfüllung regelmäßig der bestimmungsgemäße "Ort der Belegenheit der Sache" und damit üblicherweise der Wohnsitz des Käufers sei. Nach Auffassung des BGH kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei im Zweifel gem. § 269 BGB der Wohnsitz des Schuldners, also des Verkäufers, maßgeblich ist.
Verkehrsunfallrecht
Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind geeignete Schätzgrundlage
BGH Urteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09
Bei der Verkehrsunfallregulierung kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten darüber, in welcher Höhe Mietwagen als ortsüblich und angemessen zu ersetzen sind. Dabei wird vornehmlich von Seiten der Versicherungswirtschaft häufig Listen herangezogen, um eine Mietfahrzeugrechnung als überhöht zurückzuweisen.
Der unter anderem für die Haftung im Straßenverkehr zuständige VI. Zivilsenat hat die bei den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortete Frage, welche Schätzgrundlage bei der Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten zugrunde gelegt werden darf, in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung dahin beantwortet, dass der Tatrichter seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen darf. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht, um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzgrundlage zu begründen. Die Listen dienen dem Tatrichter nur als Grundlage für seine Schätzung. Er kann im Rahmen seines Ermessens von diesen - etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenden Tarife - abweichen.
Erst recht nach diesem Urteil dürfte sich für Mietwagenanbieter eine besondere Hinweispflicht hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit ihrer Mietfahrzeugtarife ergeben, wenn der Vermieter um die Funktion eines Unfallersatzfahrzeugs weiß. Auf der anderen Seite ist für Geschädigte bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen weiterhin besondere Vorsicht geboten: die vorschnelle Anmietung eines überteuerten Fahrzeugs könnte schnell zu ungewolltem Ärger mit der gegnerischen Versicherung führen...
Allg. Zivilrecht
Keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug
BGH Urteil vom 11. November 2010 - III ZR 57/10
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.
Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.
Arbeitsrecht
Befristung im öffentlichen Dienst wegen knapper Haushaltsmittel unzulässig?
Anspruch auf unbefristete Beschäftigung trotz Befristung?
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 7 AZR 485/09 (A) -
Das Bundesarbeitsgericht hat den EuGH um Vorabentscheidung über die Vereinbarkeit einer deutschen Regelung zur Befristung von Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Dienst mit dem europäischen Unionsrecht ersucht.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG kann ein öffentlicher Arbeitgeber haushaltsrechtlich Mittel für eine befristete Beschäftigung vorsehen und einen Arbeitnehmer entsprechend befristet beschäftigen. Die Möglichkeit, mit dieser Begründung die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu rechtfertigen, besteht nur im öffentlichen Dienst.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat für klärungsbedürftig gehalten, ob es unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit der Rahmenvereinbarung vereinbar ist, für den öffentlichen Dienst diesen Grund zur Befristung von Arbeitsverträgen vorzusehen, der in der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung steht.
Praxishinweis:
Sollte der EuGH diese Möglichkeit der Befristung des Arbeitsvertrages kippen, kann ein Anspruch auf unbefristete Fortführung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden, wenn innerhalb von 3 Wochen ab Ende des Arbeitsverhältnisses (Befristung) eine entsprechende Feststellungsklage eingereicht wurde.
Erfolgreiche Zertifizierung nach DIN ISO 9001:2008
Unsere Kanzleiorganisation ist nun nach DIN ISO 9001:2008 zertifiziert. Im Rahmen der Zertifizierung erfolgte in unserem Hause in den letzten Monaten eine vollständige Erfassung und Überprüfung der Kanzleiabläufe auf Zuverlässigkeit, Effizienz und Verbesserungsmöglichkeiten.

Die Zertifizierung nach DIN ISO 9001:2008 ist ein anerkanntes Gütesiegel für ein freiwilliges Qualitätsmanagement nach vorgegebenen Standards. Durch laufende Überprüfung und regelmäßige Rezertifizierungen wird sicher gestellt, dass das Zertifikat und auch die Büroorganistion immer auf dem Laufenden ist.
Verkehrsunfallrecht
Zur günstigeren Reparatur in einer "freien Werkstatt"
BGH Urteil vom 22.06.2010, VI ZR 302/10
Ein Schädiger kann den Geschädigten zwar unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen. Hierzu muss er aber darlegen, dass diese Reparatur vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegen, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.
Als weitere Voraussetzung muss der Schädiger allerdings gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegen, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. Unzumutbar ist eine Reparatur in einer "freien Fachwerkstatt" für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war. Aber auch bei Autos, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Kfz bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Siehe hierzu auch BGH Urteil vom 20.10.2009 (Az. VI ZR 53/09)
Notariat
Zur Beurkundungspflicht von Bauverträgen
BGH Urteil vom 22.07.2010, VII ZR 246/08
Sind ein Bauvertrag und ein Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks nicht wechselseitig voneinander abhängig, ist der Bauvertrag nur dann nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB beurkundungsbedürftig, wenn das Grundstücksgeschäft von ihm abhängt. Ein Bauvertrag kann auch dann beurkundungsbedürftig sein, wenn er vor einem Grundstückskaufvertrag geschlossen wird und die Parteien des Bauvertrages nicht identisch sind mit den Parteien des bevorstehenden Grundstückskaufvertrages.
Architektenrecht
Architekten müssen bei Abnahme ihrer Werke eine fehlende Überwachung offenbaren
BGH Beschluss vom 5.8.2010, VII ZR 46/09
Architekten müssen ihren Auftraggebern bei der Abnahme ihrer Werke offenbaren, wenn sie Teile der Ausführung des Bauwerkes bewusst vertragswidrig nicht überwacht haben. Ansonsten gilt ein möglicher Mangel als arglistig verschwiegen, wobei es unerheblich ist, ob der jeweilige Architekt darauf vertraute, dass der Unternehmer mangelfrei gearbeitet hat.
Versicherungsrecht
Kfz-Schein im Handschuhfach führt nicht zur Leistungsfreiheit der Versicherung
OLG Oldenburg, Urteil vom 23.06.2010 - 5 U 153/09
Die dauernde Aufbewahrung des Kfz-Scheins im Handschuhfach eines Fahrzeugs stellt keine erhebliche Gefahrerhöhung dar, welche die Versicherung von ihrer Leistungspflicht freistellen könnte. Hierbei handelte es sich lediglich um eine unerhebliche Gefahrerhöhung, die die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalls oder der Vergrößerung des Schadens - wenn überhaupt - nur unwesentlich steigert.
Der Entschluss, ein Fahrzeug zu entwenden, werde in aller Regel vorab gefasst, inklusive der Überlegungen zur anschließenden Verwertung. Ob sich vielleicht ein von außen nicht sichtbarer Fahrzeugschein irgendwo im Wagen befindet, spiele dabei regelmäßig keine Rolle. Etwas anderes könne allenfalls für einen offen sichtbaren Fahrzeugschein gelten, der potentielle Täter, die lediglich eine Spritztour zum Spaß beabsichtigen, zum Diebstahl verleiten könnte. Hier vertritt das OLG Celle allerdings eine abweichende Meinung.
Baurecht
Geänderte Rechtsprechung zu MwSt. auf Schadensersatz im Werkvertragsrecht
BGH Urteil vom 22. Juli 2010 - VII ZR 176/09
Der Bundesgerichtshof hat in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Umsatzsteuer auf voraussichtliche Mängelbeseitigungsaufwendungen als Schadensersatz nicht verlangt werden kann, solange der Mangel nicht tatsächlich beseitigt worden ist. Diese Entscheidung ist im Lichte der gesetzlichen Regelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ergangen, die zwar auf Schadensersatzansprüche im Werkvertragsrecht nicht anwendbar ist, jedoch eine gesetzliche Wertung für vergleichbare Fälle enthält.
Die Parteien hatten darüber gestritten, ob der Kläger als Schadensersatz, über den er frei verfügen kann und den er nicht zwingend zur Mängelbeseitigung verwenden muss, auch die Umsatzsteuer auf diesen Betrag verlangen kann, wenn er die Mängel noch nicht beseitigt hat. Dem hat der BGH nun in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung eine Absage erteilt.
Will der Auftraggeber den Bruttobetrag vor einer Mängelbeseitigung, so sei er im Werkvertragsrecht ausreichend dadurch geschützt, dass er einen auch die Umsatzsteuer umfassenden Vorschussanspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB geltend machen könne, den er dann allerdings auch zur Mängelbeseitigung verwenden muss.
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Die Kanzlei VARELMANN & MAUBACH ist ab sofort Mitglied der APRAXA eG, einer Genossenschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern, die in Kooperation mit einer Vielzahl von namhaften Rechtsschutzversicherern eine effiziente und qualitativ hochwertige Rechtsberatung für die Versicherungsnehmer sicherstellt.
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Mietrecht
Mieter darf Schönheitsreparaturen selbst durchführen
BGH Urteil vom 9.6.2010 - VIII ZR 294/09
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offen steht.
Zwar sei die formularvertragliche Abwälzung der nach dem Gesetz erst einmal dem Vermieter obliegenden Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich zulässig. Allerdings hat der BGH zugleich darauf hingewiesen, dass die zur Verkehrssitte gewordene Praxis einer Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch dadurch geprägt ist, dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen kann.
Wird dem Mieter die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung – gegebenenfalls mit Hilfe von Verwandten und Bekannten – durch die Formulierung des Mietvertrags genommen, stelle die Abwälzung dieser Arbeiten eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Schönheitsreparaturen seien grundsätzlich "nur" fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das setze aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus.
Bauvertragsrecht
BGH zur Sicherheitenvereinbarung in AGB eines Fertighausanbieters
BGH Urteil vom 27.5.2010 - VII ZR 165/09
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Einfamilienfertighausanbieters in Verträgen mit privaten Bauherren für wirksam erklärt, nach der der Bauherr verpflichtet ist, spätestens acht Wochen vor dem vorgesehenen Baubeginn eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft eines Kreditinstituts in Höhe der geschuldeten Gesamtvergütung zur Absicherung aller sich aus dem Vertrag ergebenden Zahlungsverpflichtungen des Bauherrn vorzulegen.
Die Klausel benachteilige den Bauherrn bei einer umfassenden Würdigung der Interessen beider Parteien nicht unangemessen. Zwar werde er mit den Kosten der Bürgschaft in Form der Avalprovision des Kreditinstituts belastet. Das sei aber durch ein zumindest gleichwertiges Interesse des Fertighausanbieters auf Absicherung seiner Forderung gerechtfertigt. Dieses ergebe sich aus dessen Vorleistungspflicht in Verbindung mit der Tatsache, dass es keine gesetzlichen Regelungen gebe, die sein Sicherungsbedürfnis ausreichend erfüllten. Die Kostenbelastung für den Bauherrn falle im Rahmen der üblichen Finanzierungskosten nicht entscheidend ins Gewicht. Die abzusichernden Risiken seien dagegen für den Fertighausanbieter nicht unwesentlich.
Urheberrecht
BGH zur Haftung für unzureichend gesichertes W-LAN
BGH Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden.
Auch privaten Anschlussinhabern obliegt demnach eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Bei einer Verletzung dieser Pflichten hafte der Anschlussinhaber deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem Recht maximal 100 €). Diese Haftung bestehe schon nach der ersten über den WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung. Hingegen sei der Anschlussinhaber, der den Urheberrechtsverstoß nicht selbst begeht, grundsätzlich nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
Verbraucherrecht
Kosten der Zusendung sind nach Widerruf zu erstatten
EuGH Urteil vom 15.04.2010 - C-511/08
Nach einer Vorlage durch den BGH hat der EuGH entschieden, dass einem Verbraucher, der bei einem Fernabsatzvertrag sein Widerrufsrecht (entsprechend der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) ausübt, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Eine Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung zusätzlich zu den unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware stehe einer ausgewogenen Risikoverteilung bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz entgegen. Die abschreckende Wirkung, die es auf die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher hätte, wenn ihm diese Kosten auferlegt würden, könnten auch nicht dadurch beseitigt werden, dass er vor Vertragsschluss über die Höhe der Zusendungskosten unterrichtet worden ist.
Reiserecht
Haftung von Airlines bei Verlust von Reisgepäck auf 1.134,71 € begrenzt
EuGH Urteil vom 06.05.2010 - C 63/09
Der EuGH hat mit einem Urteil bestätigt, dass die Haftung von Luftfahrtunternehmen beim Verlust von Reisegepäck auf 1 134,71 Euro begrenzt ist. Es handelt sich dabei um einen absoluten Höchstbetrag, der sowohl immaterielle als auch materielle Schäden abdeckt.
öffentliches Baurecht
Verlegung von Stromversorgungsleitungen für Anlieger über Privatgrundstück
BGH Urteil vom 28.4.2010 - VIII ZR 223/09
Der BGH hat entschieden, dass Grundstückseigentümer, die zugleich Stromanschlussnehmer sind, die der Versorgung von Straßenanliegern dienende Verlegung von Stromleitungen auf ihrem Grundstück grundsätzlich dulden müssen und das Versorgungsunternehmen nicht darauf verweisen können, vorrangig öffentliches Grundeigentum (den Straßenraum) in Anspruch zu nehmen.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks, das von dem örtlichen Stromversorgunger mit Elektrizität versorgt wird. Das für die Versorgung der Straßenanlieger mit Elektrizität erforderliche Kabel wurde nicht im Straßenkörper, sondern auf einer Länge von rund 20 Metern unmittelbar neben der Straße in einem bereits zum Grundstück der Kläger gehörenden Grundstücksstreifen verlegt. Die Kläger verlangten die Entfernung der Leitung von ihrem Grundstück. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Kläger als Grundstückseigentümer nicht die Entfernung der Leitungen verlangen können. Ist die Inanspruchnahme von privatem und öffentlichem Grundeigentum für eine Verlegung von Elektrizitätsleitungen gleichwertig möglich, ist das Auswahlermessen des Stromversorgungsunternehmens nicht dahin eingeschränkt, dass es öffentliches Grundeigentum vorrangig in Anspruch zu nehmen hat. Auch aus etwaigen Ansprüchen des Versorgungsunternehmens auf Gestattung einer Leitungsverlegung im Straßenraum folge nicht, dass die hier gewählte Inanspruchnahme des Grundstücks der Kläger ermessensfehlerhaft war.
Mietrecht
Anspruch des Vermieters auf Zahlung der Betriebskosten, wenn nur einer von mehreren Mietern die Abrechnung erhalten hat
BGH Urteil vom 28.4.2010 - VIII ZR 263/09
Der BGH hat entschieden, dass ein Vermieter von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen kann, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren Mietern der Wohnung zugegangen ist, die ebenfalls Vertragspartner des Vermieters sind.
Der VIII. Zivilsenat hat entschieden, dass der Vermieter nicht gehindert ist, die nach § 556 Abs. 3 BGB geschuldete Abrechnung der Betriebskosten, die eine Nachforderung zu seinen Gunsten ausweist, nur einem Mieter gegenüber zu erteilen und lediglich diesen auf Ausgleich des Nachzahlungsbetrags in Anspruch zu nehmen. Die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung an den Mieter diene dazu, die Fälligkeit des sich aus der Abrechnung ergebenden Saldos herbeizuführen. Diese Fälligstellung sei kein Umstand, der einheitlich gegenüber allen Gesamtschuldnern erfolgen müsse.
Kaufrecht
Lieferung eines Pkw in falscher Farbe rechtfertigt die Abnahmeverweigerung
BGH Urteil vom 17.2.2010 - VIII ZR 70/07
Sowohl das Landgericht Ellwangen als auch das OLG Stuttgart hatten einen Beklagten, der eine blaue Corvette bestellt hatte, aber eine schwarze geliefert bekommen sollte, zur Kaufpreiszahlung verurteilt. Eine falsche Farbe stelle keine erhebliche Pflichtverletzung dar. Der BGH sieht dies anders und hat klargestellt, dass der Beklagte die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises zurecht verweigert hat.
So hat der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB darstellt, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimmt maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.
Familienrecht
Erleichterte Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen
BGH Urteil vom 3.2.2010 - XII ZR 189/06
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über eine Klage von Schwiegereltern zu befinden, die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen Geldbetrag zugewandt hatten und diesen nach dem Scheitern der Ehe ihres Kindes zurückverlangten.
Wenn Schwiegereltern dem Ehepartner ihres leiblichen Kindes mit Rücksicht auf dessen Ehe mit ihrem Kind und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens Vermögensgegenstände zuwandten, kam nach bisheriger Senatsrechtsprechung zwischen den Beteiligten regelmäßig ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande, das mit den "unbenannten Zuwendungen" unter Ehegatten vergleichbar war. Ihre Zuwendungen konnten die Schwiegereltern grundsätzlich nicht zurückfordern, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten.
An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht mehr fest. Nach dem neuen Urteil ist eine Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen nunmehr unter erleichterten Voraussetzungen möglich. Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben demnach die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar: Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen ist regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbesteht und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung kommt. Mit dem Scheitern der Ehe entfällt diese Geschäftsgrundlage. Dadurch wird die Möglichkeit einer zumindest teilweisen Rückabwicklung eröffnet. Dies gilt abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.
Ist das eigene Kind allerdings einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung), kommt regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht. Wenn die Eltern dies vermeiden und den gesamten geschenkten Wert nur dem eigenen Kind zugute kommen lassen wollen, müssen sie ihr Kind direkt beschenken.
WEG-Recht
Einzelne Miteigentümer sind nicht für Schulden der WEG haftbar
BGH Urteil vom 20.1.2010 - VIII ZR 329/08
Der BGH hat eine Entscheidung zur Haftung für die Kosten der Belieferung eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Hauses mit Wasser sowie der Abwasserentsorgung getroffen. Eine Haftung einzelner Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für die Forderung des klagenden Versorgungsunternehmen wurde in dem entschiedenen Fall verneint. Die Vertragsangebote der Klägerin richteten sich nach dem Wortlaut der Vertragsbedingungen nicht an die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (WEG). Mit der Annahme der Angebote sind Verträge über die Belieferung mit Wasser und die Abwasserentsorgung jeweils mit der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zustande gekommen und nicht mit jeweils den einzelnen Miteigentümern als Gesamtschuldner.
Dies hat nicht unerhebliche Konsequenzen für das Haftungssystem. Konnte ein Gläubiger für Schulden der Gemeinschaft nach früherer Auffassung sämtliche Wohnungseigentümer als Vertragspartner und somit als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, ist Vertragspartner nunmehr in der Regel die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft. Daneben kommt eine gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht, wenn sie sich daneben klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben. Daran dürfte es in aller Regel fehlen.
Arbeitsrecht
EuGH erklärt deutsche Kündigungsfristen für teilweise unwirksam
Deutsche Arbeitgeber müssen sich bei Entlassungen auf neue Hürden beim Kündigungsschutz einstellen. Bislang wurden Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr im Rahmen des Kündigungsschutzes nicht berücksichtigt. Diese Regelung stellt nach Auffassung des EuGH jedoch eine unzulässige Diskriminierung dar. Arbeitnehmer, die jung in das Erwerbsleben einsteigen, werden durch diese deutschen Kündigungsfristen benachteiligt, so der EuGH. Deutsche Gerichte sind angewiesen, die bisherige Regelung nicht mehr anzuwenden.
Ausbildung 2010
Wir bilden aus!
Im Jahr 2010 bieten wir erstmals eine Ausbildungsstelle für den Beruf der/des Rechtsanwalts- und Notariatsfachgestellten an. Im Rahmen einer 3-jährigen Ausbildung sollen hier alle Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben werden, die im Rahmen dieses Berufs erforderlich sind.
Unser Büro wird Mitte 2010 voraussichtlich die erste DEKRA-zertifizierte Kanzlei in Lingen sein. Auch deshalb legen wir neben den althergebrachten Standards (Schriftverkehr, Notargeschäfte, Sekretatiatsaufgaben) besonderen Wert auf einen besonders zuvorkommenden Umgang mit unseren Mandanten und die konsequente Nutzung unserer innovativen EDV.
Bewerbungen bitte an Personal@RechtEffizient.de (Rechtsanwalt Varelmann)
Erbrecht
Neues Erb- & Verjährungsrecht
Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts ist am 01.01.2010 in Kraft getreten. und bringt eine ganze Reihe von Änderungen mit sich.
Die Neuregelung soll die Pflichtteilsentziehungsgründe ("Enterbung") modernisieren. Weiter soll sie zu einer maßvollen Erweiterung der Stundungsgründe führen (z.B. ratenweise Auszahlung der Anteile an die übrigen Erben, wenn ein Erbe das Haus übernimmt).
Eine gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilergänzungsanspruch wurde eingeführt: eine Schenkung soll graduell immer weniger Berücksichtigung finden, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt, da früher innerhalb von 10 Jahren die gesamte Schenkung berücksichtigt wurde.
Zukünftig können Pflegeleistungen durch Abkömmlinge in Erbauseinandersetzungen in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es bisher nur für Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben. Künftig entsteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.
Die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen wurde an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes angepasst. Damit ist eine Regelverjährung von drei Jahren vorgesehen. Für Ausnahmefälle soll ein längere Verjährung von 30 Jahren erhalten bleiben.
Für Rückfragen stehen unsere Rechtsanwälte Maubach und Schmidt nach Terminsvereinbarung gern zur Verfügung.
Familienrecht
Neue Düsseldorfer Tabelle 2010
Die Änderungen der Steuerfreibeträge und des Kindergeldes haben dazu geführt, dass pro Kind bis zu 30,- € mehr monatlich an Unterhalt gefordert werden kann. Die Düsseldorfer Tabelle ist auf den Seiten des OLG Düsseldorf einsehbar. Die Berechnung der aktuellen Unterhaltsansprüche sollte durch einen Rechtsanwalt oder das Jugendamt erfolgen. In unserem Hause steht hierfür Rechtsanwalt Maubach nach Terminsvereinbarung zur Verfügung.
Verkehrsunfallrecht
Rechte bei Abrechnung nach Kostenvoranschlag/Gutachten gestärkt
BGH Urteil vom 20.10.2009 (Az. VI ZR 53/09)
Der Bundesgerichtshof hat mit einem (noch unveröffentlichten) Urteil zur Praxis der Versicherer, Geschädigte nur nach Verrechnungssätzen markenfremder Werkstätten entschädigen, klargestellt, dass dies häufig unzulässig ist. Für Fahrzeuge, die nicht älter als 3 Jahre sind, sei die Reparatur in einer markenfremden Werkstatt grundsätzlich unzumutbar, weil ansonsten Garantie-, Gewährleistungs- und Kulanzansprüche gefährdet werden könnten. Auch für ältere Fahrzeuge, die regelmäßig in der Markenwerkstatt gewartet und repariert worden sind, geht der BGH davon aus, dass eine Verweisung auf die Verrechnungssätze markenfremder Werkstätten im Rahmen der Schadenminderungspflicht unzumutbar sein dürfte. In beiden Fällen sind deshalb die Verrechnungssätze der Markenwerkstatt zu ersetzen, die üblicherweise in Kostenvoranschlägen und Gutachten angesetzt werden.
Von dem Urteil werden auch Altschäden erfasst, soweit sie noch nicht verjährt sind. Geschädigte, die nach "fiktiven Reparaturkosten" abgerechnet haben, sollten daher prüfen bzw. prüfen lassen, ob sie noch Anspruch auf restlichen Schadensersatz haben.
Fristetzung
Begriffe wie "umgehend", "sofort", "schnellstmöglich" usw. reichen aus!
BGH Urteil vom 12.08.2009 - Az. VIII ZR 254/08
Ist etwas schiefgelaufen, verlangen Kunden schon mal "umgehende" Reparatur, "sofortige" Behebung oder "schnellstmögliche" Mängelbeseitigung. Bisher bestand für den Vertragspartner dann keine besondere Veranlassung zur Eile, denn ein genaues Datum für eine Frist war nicht genannt, wurde aber von den Gerichten für das Vorliegen von Verzug vorausgesetzt.
Der BGH hat nun entschieden, dass eine solche Formulierung als erforderliche Fristsetzung grundsätzlich ausreicht. Die Angabe eines bestimmten (End-) Termins oder Zeitraums ist demnach für die Bestimmung einer angemessenen Frist nicht erforderlich. Mit der Aufforderung zur umgehenden Nacherfüllung werde eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar sei. Dem Zweck der Fristsetzung, dem Schuldner vor Augen zu führen, dass er die Leistung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt erbringen kann, sondern dass hierfür eine zeitliche Grenze besteht, werde auf diese Weise hinreichend Genüge getan. Durch Formulierungen wie "sofort" wird demnach eine "angemessene" Frist in Gang gesetzt.
Verbraucherrecht / Kauf- & Gewährleistungsrecht
Klärung des Verbraucherbegriffs für Freiberufler
BGH Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 7/09
Verbraucher genießen besonderen Schutz im Rechtsverkehr (Widerrufsrecht, vorgeschriebene Gewährleistung, Risikoverteilung). Problematisch wird es, wenn eine Person sowohl privat als auch geschäftlich gehandelt haben könnte. Im letzteren Fall wäre die Verbrauchereigenschaft nicht mehr gegeben, die besondern Verbraucherschutzvorschriften sind nicht anwendbar.
Der BGH hat dazu entschieden, dass eine natürliche Person, die sowohl als Verbraucher als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer am Rechtsverkehr teilnimmt, im konkreten rechtsgeschäftlichen Handeln lediglich dann nicht als Verbraucher anzusehen ist, soweit dieses Handeln eindeutig und zweifelsfrei ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.